Die Freien Demokraten Mittelsachsen lehnen die geplante Gesetzesänderung bezüglich des Infektionsschutzgesetzes in der vorgeschlagenen Form strikt ab.
Der stellvertretende Landesvorsitzende, Jurist und designierte Direktkandidat im Wahlkreis Mittelsachsen (161), Philipp Hartewig, erklärt dazu: „Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen stellen keine wirksamen und verhältnismäßigen Beiträge zur Pandemiebekämpfung dar. Die enthaltenen Verordnungsermächtigungen sind zu weitreichend und unbestimmt, weshalb die Bestimmungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten werden. Die Verordnungsermächtigungen ignorieren weiter insbesondere den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Wesentlichkeitsgrundsatz. Weitere Grundrechtseinschränkungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages erfolgen.“
Hartewig weiter: „Die Einführung einer nächtlichen Ausgangssperre ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist ein völlig unverhältnismäßiger und epidemiologisch unbegründeter Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Ausgangsbeschränkung ist nur in einem sehr begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern.
Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung ist erheblich, da den betroffenen Personen für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt wird. Dieser Eingriff ist unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt.“
Das hat zuletzt bereits das OVG Lüneburg zur Ausgangssperre in Niedersachsen in der vergangenen Woche festgestellt:
„Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens besteht die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lässt sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen.“
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. April 2021 – 13 ME 166/21 –, Rn. 31, juris)
“Auch das angedachte schnelle Verfahren für die Gesetzesänderung im Bundestag wird nach hinten losgehen. Eine sorgsam vorbereitete Debatte in den Parlamenten, wo die unterschiedlichsten Argumente vorgetragen werden, dient neben den Expertenanhörungen auch der Kontrolle und der Qualitätssicherung und wäre insbesondere nach den Erfahrungen des Schnellschusses bezüglich der sogenannten Osterruhe dringend geboten. Dieses erneute „Hau-Ruck-Verfahren“ wird das ohnehin schon geringe Vertrauen in die umstrittenen Maßnahmen weiter senken.”, kritisiert Hartewig abschließend.
BERICHT DÖBELNER ALLGEMEINE ZEITUNG VOM 15.04.2021